Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
- Leistung max. 4 kW bei Elektromotor
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Vierrädrige Leicht-Kfz mit:
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
- Leermasse max. 350 kg
Einschluss: Keine
Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S
16 Jahre
Klasse A1
Krafträder mit
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- Hubraum max. 125 cm³
- Leistung max. 11 kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
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Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
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- Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
- Leistung max. 15 kW
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Einschluss: AM
Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt
16 Jahre
Klasse A
Krafträder mit
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- Hubraum über 50 cm³ oder bbH über 45 km/h
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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- Leistung über 15 kW
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
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- Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
- Leistung über 15 kW
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Bei zweijährigern Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich
Einschluss: AM, A1, A2
20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“
21 Jahre für Trikes
24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
21 Jahre für Trikes
24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
Schlüsselzahl B196
Krafträder mit
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- Hubraum max. 125 cm³
- Leistung max. 11 kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
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- Voraussetzung
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B mindestens 5 Jahre
- Mindestalter 25 Jahre
- Teilnahmebescheinigung über einen „Erste Hilfe Kurs“
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fahrerschulung (siehe unten)
- Ausbildung nur in einer Fahrschule möglich, deren Inhaber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A ist. Außerdem muss es dem Fahrlehrer möglich sein mit dem Teilnehmer während der Ausbildung zu kommunizieren
- Ausbildung
Theorie:
Der Umfang der theoretischen Ausbildung umfasst min. 4 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten des klassenspezifischen Zusatzstoffes der Klassen A, deren Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler Ausbildungsverordnung entsprechen müssen.
Praxis:
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, in folgenden Sachgebieten:
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung/Grundfahraufgaben, Schulung auf Bundes- und Landstraßen sowie der Autobahn.