fotolia_6989439Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BFrFQG) regelt die
– Weiterbildung und die
– Grundqualifikation
der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, die zur Beförderung von Gütern oder Personen eingesetzt werden.

 

Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Führer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraftverkehr, sowie Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Wer muss sich weiterbilden?

Es müssen an der 35-stündgien Weiterbildung Fahrer und Fahrerinnen teilnehmen:

  • Die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, DE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
  • sofern die Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009.
  • bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 erworben wurde.

Wer nach den oben genannten Fristen seine Fahrerlaubnis erworben hat, muss eine Grundqualifikation nachweisen, bevor Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken oder zur Personenbeförderung auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden dürfen.

Die Weiterbildung ist in beiden Fällen alle 5 Jahre zu wiederholen.

Mit dem Code „95“ in der Spalte 12 ihres Führerscheines wird diese eingetragen.

Bis wann muss ich mich weiterbilden?

Die ersten 35 Stunden Weiterbildung müssen an folgen Stichtagen absolviert sein:

  • für Fahrer im Personenverkehr (D-Klassen) am 10.09.2013 (* 09.09.2015)
  • für Fahrer im Güterverkehr (C-Klassen) am 10.09.2014 (* 09.09.2016)

(*) Um die Weiterbildung mit dem Ablaufdatum Ihres Führerscheines in Einklang zu bringen, kann einmalig die Frist verlängert werden.

Die LKW/Bus-Weiterbildung wird in 5 Modulen zu je 7 Stunden (420 Minuten) durchgeführt.

Eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen ist Voraussetzung für das Zustande kommen eines Kurses.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgeschrieben.

Wer muss diese Weiterbildung nicht absolvieren?

Fahrer/Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen,

  • wenn dieses Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 KM pro Stunde nicht überschreitet
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, die den Weisungen der Bundeswehr, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, der Polizei des Bundes und der Länder und dem Zoll unterliegen. die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden oder zur Notfallrettung einsetzt sind.
  • Siehe außerdem §1(2) BKrFQG